Ein Einigungsstellenspruch ist unwirksam, wenn der den Betriebsparteien vom Vorsitzenden der Einigungsstelle übermittelte Spruch im Vergleich zu dem von der Einigungsstelle beschlossenen nicht alle Bestandteile enthält und damit unvollständig ist.
In einem solchen Fall genügt der Spruch nicht den formalen Vorgaben des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG, da der von der Einigungsstelle gefasste Spruch den beiden Beteiligten nicht vollständig vom Vorsitzenden zugeleitet wurde.
Nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG sind die Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen; vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. Durch die Zuleitung sollen die Betriebsparteien über den Inhalt des von der Einigungsstelle gefassten Spruchs rechtssicher in Kenntnis gesetzt werden. Da der Spruch ihre Einigung ersetzt und damit das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unmittelbar ausgestaltet, haben beide hieran ein berechtigtes Interesse. Der Einigungsstellenspruch ist – ungeachtet einer Anfechtung – vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durchzuführen. Dieser Verpflichtung kann er nur genügen, wenn über den Inhalt des Spruchs ab dem Zeitpunkt seiner Zuleitung Rechtsklarheit besteht. Zudem sollen beide Betriebsparteien dadurch in die Lage versetzt werden, binnen der – nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG mit der Zuleitung des Spruchs beginnenden – zweiwöchigen Frist für die gerichtliche Geltendmachung seinen Inhalt auf Ermessensfehler zu überprüfen1.
Wird der von der Einigungsstelle beschlossene Spruch den Betriebsparteien nicht in allen seinen Bestandteilen zugeleitet, ist er nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG unwirksam. Eine nicht vollständige Zuleitung des Einigungsstellenspruchs hat nicht lediglich zur Folge, dass die zweiwöchige Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nicht zu laufen beginnt. Das gesetzliche Zuleitungserfordernis nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG dient dem Interesse der Betriebsparteien an Rechtsklarheit. Dieser Zweck verlangt es, dass der den Betriebsparteien mit Zuleitungswillen übermittelte Spruch der Einigungsstelle vollständig ist und damit alle Bestandteile enthält. Fehlt es hieran, ist der von der Einigungsstelle zuvor beschlossene Spruch wirkungslos((vgl. BAG 13.08.2019 – 1 ABR 6/18, Rn. 22, BAGE 167, 230)).
Daran gemessen ist Teil I des den Betriebsparteien am 5.10.2022 übermittelten Spruchs wegen Verstoßes gegen § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG unwirksam. Der von der Einigungsstelle gefasste Spruch ist den Betriebsparteien nicht vollständig zugeleitet worden. Nach den für das Bundesarbeitsgericht bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) war in Teil I des – mit der Stimme des Vorsitzenden – mehrheitlich von den Mitgliedern der Einigungsstelle beschlossenen Spruchs auch die Kostenstelle 1147 (Fertigbeize) aufgeführt. Der den Beteiligten noch am selben Tag vom Einigungsstellenvorsitzenden zugeleitete schriftliche Spruch ist insoweit unvollständig, weil dort in Teil I die Kostenstelle 1147 fehlt.
Der Vorsitzende der Einigungsstelle konnte den Verstoß gegen das Zuleitungsgebot nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG nicht durch einen „Berichtigungsbeschluss“ heilen. Das Einigungsstellenverfahren ist mit Zugang des mit Zuleitungswillen den Betriebsparteien übermittelten Einigungsstellenspruchs abgeschlossen und lediglich im Fall einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit des Spruchs fortzusetzen. Eine rückwirkende Heilung durch Übersendung einer vollständigen Beschlussfassung ist daher nicht möglich2. Selbst wenn ggf. analog § 1058 ZPO oder analog § 319 ZPO eine Berichtigung bloßer Schreibfehler oder ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten eines Spruchs möglich wäre, hätte hierüber die Einigungsstelle als Ganzes und nicht allein ihr Vorsitzender zu entscheiden3.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 1 ABR 11/24









