Überprüfbarkeit eines Einigungsstellenspruchs

Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle des von der Einigungsstelle ausgeübten Ermessens ist, ob die Regelung im Verhältnis zwischen den Betriebsparteien untereinander einen billigen Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat als Sachwalter der Belegschaft darstellt. Die gerichtliche Beurteilung bezieht sich allein

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Berichtigung eines Einigungsstellenspruchs

Der Vorsitzende einer Einigungsstelle kann die Formunwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nicht durch eine § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG entsprechende Zuleitung der von ihm inhaltlich korrigierten Spruchfassung beseitigen.

Das Einigungsstellenverfahren ist mit der Zuleitung des (ursprünglichen) Spruchs abgeschlossen.

Nach §

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