Übertragen die Betriebsparteien – wie vorliegend – der Einigungsstelle den Auftrag, „das betriebliche Eingliederungsmanagement“ zu regeln, betrifft dies die betrieblichen Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (bzw. hier nach der im Zeitpunkt des Einigungsstellenspruchs geltenden Rechtslage: gemäß § 84 Abs. 2 Satz
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