Eine Strafzumessung begegnet sachlichrechtlichen Bedenken, wenn die Strafkammer die seit den Taten bis zur Urteilsverkündung vergangene Zeitspanne von zwölf bis 13 Jahren nur einschränkend zugunsten des Angeklagten gewürdigt hat, weil diesem Umstand in Fällen des sexuellen Kindesmissbrauchs „nicht die gleich
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