Beim Fang verwilderter Haustauben ist das für Vögel geltende Fangverbot nach der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV) zu beachten sei. Mangels Ausnahmegenehmigung von diesem artenschutzrechtlichen Fangverbot wild lebender Tiere kann von einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Genehmigung keinen
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