Von einer Milderung des Strafrahmens nach § 13 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist kein Gebrauch zu machen, wenn der Angeklagte den Haupttäter aktiv unterstützt hat.
Die Möglichkeit einer solchen Strafrahmenverschiebung kommt für einen Tatbeteiligten nur
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