Von einer Milderung des Strafrahmens nach § 13 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist kein Gebrauch zu machen, wenn der Angeklagte den Haupttäter aktiv unterstützt hat.

Die Möglichkeit einer solchen Strafrahmenverschiebung kommt für einen Tatbeteiligten nur in Betracht, wenn dessen Tatbeitrag in einem Unterlassen besteht. Sie scheidet aus, wenn ein Täter den Taterfolg durch aktives Tun herbeiführt. Gleiches gilt für einen Teilnehmer, der eine Unterlassungstat durch aktives Tun veranlasst oder sicherer macht1.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Vorschrift „eine Milderungsmöglichkeit für die Unterlassungsfälle“ geschaffen werden, weil das Unterlassen bei sonst gleichen Umständen weniger schwer wiegen kann als positives Tun2. Dieser Grund für die Strafrahmenverschiebung trifft indes nur auf denjenigen Teilnehmer zu, dessen Tatbeitrag in einem Unterlassen besteht3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2021 – 4 StR 416/20
- vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1984 – 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452[↩]
- vgl. Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drs. V/4095, S. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.07.1989 – 2 StR 214/89, BGHSt 36, 227, 228[↩]
- vgl. SK-StGB/Stein, 9. Aufl., § 13 Rn. 89; SSW-StGB/Kudlich, 5. Aufl., § 13 Rn. 49; Bosch/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 13 Rn. 64; LK-StGB/Weigend, 13. Aufl., § 13 Rn. 86; Heuchemer in von Heintschel-Heinegg, StGB, 3. Aufl., § 13 Rn. 99[↩]
Bildnachweis:
- Hildesheim Gericht Justitia: Pixabay