Für die Wirksamkeit der Teilaufhebung eines Haftbefehls genügt die schriftliche Bekanntgabe des betreffenden Beschlusses, wenn dieser ohne Änderung des angenommenen Haftgrundes lediglich den Wegfall einzelner Tatvorwürfe bestimmt. Der mündlichen Verkündung eines neugefassten Haftbefehls beziehungsweise des Änderungsbeschlusses in entsprechender Anwendung des § 115 StPO bedarf es in einem solchen Fall nicht.
Die Teilaufhebung des Haftbefehls ist mithin wirksam, obwohl dieser dem Angeschuldigten nicht im Rahmen einer Vorführung mündlich verkündet, sondern lediglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Denn für die Wirksamkeit der Teilaufhebung eines Haftbefehls genügt die schriftliche Bekanntgabe des betreffenden Beschlusses, wenn dieser – wie hier – ohne Änderung des angenommenen Haftgrundes lediglich den Wegfall einzelner Tatvorwürfe bestimmt.
Der mündlichen Verkündung eines neugefassten Haftbefehls beziehungsweise des Änderungsbeschlusses in entsprechender Anwendung des § 115 StPO bedarf es in einem solchen Fall nicht, weil die Entscheidung keine zusätzliche Beschwer des Beschuldigten enthält1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. August 2025 – AK 64/25
- vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2003 – HEs 7-8/03 – 9-10/03 9; MünchKomm-StPO/Böhm, 2. Aufl., § 115 Rn. 5, § 117 Rn.20; BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed., § 115 Rn. 1; s. auch BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 – 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157 Rn. 1: entsprechende Anwendung des § 115 StPO bei einem „erweiterten Haftbefehl“[↩]
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