Palästina-Demonstrationen – und die Billigung von Straftaten

Ein 26-Jähriger, der sich auf einer Demonstration in Hannover bei den Angreifern der Attacken auf israelische Fußballfans in Amsterdam bedankte, ist vom Amtsgericht Hannover wegen der Billigung von Straftaten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt worden.

Palästina-Demonstrationen – und die Billigung von Straftaten

Der 26-Jährige hat am 09.11.2024 bei einer Demonstration zum Thema „Frieden in Nahost“ im Bereich des Steintors in Hannover einen Redebeitrag gehalten, bei der er u.a. äußerte: „Aber danke an die Löwen der Wüste, die den Schweinen gezeigt haben, welchen Platz sie auf der Welt haben und nicht nur in den Niederlanden“. Ferner äußerte er, dass es keine unschuldigen israelischen Fans gebe und „unsere Antworten auf Zionisten nicht weniger als Nasenblutung sein“ solle. Hintergrund hierzu sind die Übergriffe auf Fußballfans des israelischen Vereins Maccabi Tel Aviv in Amsterdam am 07.11.2024. Dazu hat er sich bei den Angreifern aus Amsterdam bedankt, die Tat bejubelt und schließlich die Hoffnung geäußert, dass die Angreifer auch nach Deutschland kommen. Diese Tat hat er eingeräumt. Über seinen Verteidiger ließ er ausführen, dass er eine sehr persönliche Beziehung zu dem andauernden Krieg in Gaza und sich intensiv mit diesem auseinandergesetzt habe.

Der Strafrichter werte die Aussagen als Billigung von Straftaten entsprechend § 140 StGB. In seiner Urteilsbegründung verwies er auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und das hohe Rechtsgut der Meinungsfreiheit. Dieses habe jedoch Grenzen und hier seien diese überschritten. Der Strafrichter, der in dem andauernden Konflikt keinen Rechtsfertigungsgrund für die Taten des Mannes erblicken konnte, attestierte dem Mann eine gewisse Grundhaltung, die er als wuterfüllt ansah. Als „voll daneben“ bezeichnete er die ebenfalls im Rahmen der Versammlung getroffenen Aussagen hinsichtlich des 07.10.2023, die jedoch nicht Vorwurf der Anklageschrift waren.

Zugunsten des Angeklagten wurde gewürdigt, dass dieser Ersttäter sei und sich in objektiver Sicht geständig eingelassen habe, wenn dies auch ohnehin durch die Videoaufnahmen bestätigt worden wäre. Zudem habe er selbst nicht für die Verbreitung der Rede gesorgt. Zu berücksichtigten sei jedoch, dass es sich um eine Menschenansammlung von 50-100 Leuten gehandelt habe und die Atmosphäre durch die vorherigen Attacken in Amsterdam bereits deutlich aufgeheizt gewesen sei. Das Schutzgut des öffentlichen Friedens als abstraktes Gefährdungsgut sei daher gestört.

Die Verurteilung erfolgte wegen der Billigung von Straftaten nach § 140 StGB. Eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 StGB sowie den Straftatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 StGB sah der Strafrichter bei einer Interpretation zugunsten des Angeklagten als nicht erfüllt an.

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 20. August 2025 – 222 Ds 1181 Js 24272/25 (114/25)