Unterstützerliste zum

Mit der Eintragung in die im Internet frei zugängliche und für jedermann einsehbare Unterstützerliste für eine Kampagne, welche die Störung eines öffentlichen Betriebs i.S.v. § 316b Abs. 1 Nr. 1 StGB beabsichtigt, fordert der Unterzeichner gemäß § 111 StGB öffentlich

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