§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG fingiert die Zustimmung des Arbeitsgebers zum Teilzeitverlangen des Arbeitsnehmers, wenn der Arbeitgeber das Begehren nicht rechtzeitig abgelehnt. Diese Fiktionswirkung tritt jedoch nur ein, wenn der Arbeitnehmer den Antrag spätestens drei Monate vor dem
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