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Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten – und die Korrekturkompetenz der Tarifparteien

Den Tarifvertragsparteien kommt auch im Anwendungsbereich gestaltungsoffenen Unionsrechts keine primäre Korrekturkompetenz zu, wenn eine Tarifnorm gegen ein unionsrechtlich überformtes Diskriminierungsverbot verstößt.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Stufenzuordnung des Klägers. Der Kläger ist

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Überstundenzuschläge – und die tarifvertragliche Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs.

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Tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie – und die Arbeitnehmer in der Altersteilzeit

Der im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden; vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam.

Der Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. einigte

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Die Teilzeitbeschäftigung eines Postbeamten – und die ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; bei Versetzung in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich versorgungsrechtlich irrelevant.

Im Versorgungsrecht ist die Rechtslage maßgeblich, die

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Die über die Teilzeitquote hinausgehende Arbeitsleistung – und das Ruhegehalt

Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung ist ausschließlich die sich aus der Teilzeitquote im Teilzeitbewilligungsbescheid ergebende Dienstzeit maßgeblich; darüber hinaus geleistete Arbeitszeiten bleiben außer Betracht.

Eine über die Teilzeitquote hinausgehende Arbeitsleistung ist mithin nicht ruhegehaltfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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