Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, § 88 VwGO, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln.
Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen,
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