Die Bekanntmachung des Termins ist unter Einhaltung der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 2 ZVG erfolgt. Danach soll die Tatsache, dass der Zuschlag in einem früheren Versteigerungstermin aus den Gründen des § 74a Abs. 1 ZVG oder des
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Die Bekanntmachung des Termins ist unter Einhaltung der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 2 ZVG erfolgt. Danach soll die Tatsache, dass der Zuschlag in einem früheren Versteigerungstermin aus den Gründen des § 74a Abs. 1 ZVG oder des
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Der Bundesgerichtshof setzt seine neue fort und nimmt dabei auch zu der Frage der Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen Stellung: Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der
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