Ist im Sitzungsprotokoll nicht festgestellt, dass ein Urteil verkündet wurde, ist die Verkündung nicht bewiesen.
Ist das Urteil ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht verkündet worden, ist die erste Instanz damit bislang nicht abgeschlossen.
Die Verkündung eines Urteils erfolgt
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