Bei der Berechnung der Zwei-Jahres-Frist des § 25 Abs. 2a StVG dürfen tilgungsreife, noch nicht gelöschte Voreintragungen nicht berücksichtigt werden.
Soll ein Fahrverbot verhängt werden und wurde in den letzten zwei Jahren vor der (neuen) Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt, so
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