Nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB wird wegen besonders schwerer Brandstiftung bestraft, wer in den Fällen des § 306a StGB (schwere Brandstiftung) einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
§ 306b Abs. 2
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Nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB wird wegen besonders schwerer Brandstiftung bestraft, wer in den Fällen des § 306a StGB (schwere Brandstiftung) einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
§ 306b Abs. 2
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Der Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat, also durch einen Angriff im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB, in die konkrete Gefahr des Todes oder
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