Es kann zu keiner Verurteilung wegen der Tötung einer Touristin kommen, wenn der Beschuldigte aufgrund einer schweren schizophrenen Psychose zur Tatzeit schuldunfähig war. Dagegen ist die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen (auf unbefristete Zeit), solange aufgrund seiner Erkrankung weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. So
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