Ein Reinigungsunternehmen hat über die Sammelteller-Einnahmen Auskunft zu erteilen, die in Toilettenanlagen erzielt worden sind, damit das Aufsichts- und das Reinigungspersonal den ihnen zustehenden Anteil berechnen können.
Vom Landesarbeitsgericht Hamm ist in den hier vorliegenden Fällen die Berufung eines Gladbecker
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