Das Toiletten-Trinkgeld

Ein Reinigungsunternehmen hat über die Sammelteller-Einnahmen Auskunft zu erteilen, die in Toilettenanlagen erzielt worden sind, damit das Aufsichts- und das Reinigungspersonal den ihnen zustehenden Anteil berechnen können.

Das Toiletten-Trinkgeld

Vom Landesarbeitsgericht Hamm ist in den hier vorliegenden Fällen die Berufung eines Gladbecker Reinigungsunternehmen, das sich gegen die bereits vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen auferlegte Auskunftspflicht gewehrt hat, als unzulässig verworfen worden. Mit Teilurteilen vom 21.01.2014 hat das Arbeitsgerichts Gelsenkirchen1 das Reinigungsunternehmen verurteilt, über die Einnahmen Auskunft zu erteilen, die über Sammelteller, die in den dortigen vier Besucher-Toilettenanlagen des Centro Oberhausen jeweils im Zugangsbereich aufstellt sind, erzielt worden sind. Das Gericht ging dabei davon aus, dass den Toilettenaufsichten und auch den Reinigern ein Anteil an diesen Einnahmen („Trinkgeldern“) zusteht, den sie ohne die Auskunft nicht berechnen können. Dagegen hat die Arbeitgeberin Berufung eingelegt.

In seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Hamm ausgeführt, dass die Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte beim Landesarbeitsgericht nur dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Maßgeblich für die Berechnung ist der wirtschaftliche Aufwand, der durch die Erteilung der Auskunft über die Trinkgelder entsteht. Dieser übersteigt auch nach Auffassung der Arbeitgeberin 600 Euro nicht.

Da auch keine sonstigen Gründe vorlagen, die ausnahmsweise eine höhere Beschwer begründen könnten, war kein Rechtsmittel gegen die Teilurteile gegeben, so dass die Berufungen als unzulässig verworfen worden sind. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben, so dass die Teilurteile rechtskräftig sind.

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 15. April 2014 – 16 Sa 199/14 und 16 Sa 200/14

  1. ArbG Gelsenkirchen, Urteile vom 21.01.2014 – 1 CR 1603/13 und 1 CR 2158/13[]