Prüfungsgegenstand im Haftprüfungsverfahren ist nur der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte Haftbefehl.
Hieran fehlt es, wenn das Gericht einen in einem weiteren – inzwischen verbundenen – Verfahren erlassenen Haftbefehl ausdrücklich nicht vorlegt, sondern auf diesen in seinem Vorlagebeschluss
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