Bei einem im internationalem Fernverkehr tätigen Fernfahrer, der im Regelfall in der Schlafkabine des LKW übernachtet, ist nach Ansicht des Finanzgerichts München davon auszugehen, dass typischerweise Kosten für die Übernachtung entstehen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
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