Das aus einer überobligatorischen Tätigkeit erzielte Einkommen des Unterhaltspflichtigen kann nach der Rechtsprechung auch beim Kindesunterhalt teilweise anrechnungsfrei bleiben.
Überobligatorisch ist eine Tätigkeit dann, wenn für sie keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit besteht und deshalb derjenige, der sie ausübt,
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