Wer einen Leasingvertrag mit dem erkennbaren Ziel überträgt, aus dem Vertragsverhältnis auszuscheiden, muss grundsätzlich nicht damit rechnen, weiterhin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten des neuen Leasingnehmers einzustehen. Eine entsprechende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist als überraschende Klausel unwirksam, wenn
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