Eine in einem längeren, mit „Tätigkeit/Probezeit/Kündigung“ überschriebenen Paragraphen des vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertrages ohne besondere Hervorhebung enthaltene Ausschlussfristenregelung ist überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Eine solche Klausel ist überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in
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