Der in einer Versicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in § 8 Nr. 4 a) bb) der „Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung“ (ECB 2010) greift nicht ein, wenn die Schäden nicht unmittelbar durch
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