Ob die Errichtung einer baulichen Anlage in der unmittelbaren Umgebung eines geschützten Denkmals dessen Eigenart und Erscheinungsbild i.S.v. § 8 DSchG wesentlich beeinträchtigt, ist wertend danach einzuschätzen, welche in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals
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