Die Heranziehung von Pflegeeinrichtungen zur Umlage zur Ausübung des Pflegeberufegesetzes ist rechtmäßig. Zweck der Umlage ist es, den erforderlichen Finanzierungsbedarf für die Pflegeausbildung des Landes zu decken.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Gießen eine Klage abgewiesen mit der sich der
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