Liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung von Nachbarrechten durch die erteilte Baugenehmigung und Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart aufgrund der Lage der Nachbargrundstücke nicht vor, ist die neue Nutzung zulässig. Dabei sind die von der Umnutzung ausgehenden Störungen und Belästigungen
Artikel lesen
