Ein finanzgerichtliches Urteil, dem ein nicht mehr existierender Verwaltungsakt zugrunde liegt, kann im Revisionsverfahren keinen Bestand haben. Es ist vom Bundesfinanzhof aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.
Der im Revisionsverfahren ergangene Umsatzsteuerjahresbescheid hat den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für (z.B.) Oktober, der Gegenstand des finanzgerichtlichen
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