Eine Gemeinde darf an ihren Richtlinien zur Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke auch dann festhalten, wenn aufgrund geringer Nachfrage seit längerem kein Grundstück mehr vergeben wurde.
In einem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Fall beschloss der Rat der beklagten Ortsgemeinde
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