Ein Adhäsionsantrag genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, wenn die Adhäsionsklägerin nur beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.
§ 404 Abs. 1 Satz
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