Ein Vater von zwei nichtehelich geborenen Töchtern ist durch die Versagung der Beteiligung an der elterlichen Sorge für seine Kinder in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs 2 Satz 1 GG verletzt.
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützt sich hauptsächlich auf
Artikel lesen
