Rechtsfolge des Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB ist die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs. Der Arbeitnehmer hat trotz Nichtleistung der Arbeit Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Anrechnung des Zwischenverdienstes richtet sich vorliegend nach § 11 KSchG. Diese Vorschrift
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