Die Tilgung einer fremden Schuld kann unentgeltlich sein, auch wenn der Empfänger an den Zahlenden Leistungen erbracht hat, sofern sich der Zahlungsempfänger hierzu nur gegenüber seinem Schuldner verpflichtet hatte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob
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