Schäden beim unentgeltlichem Auftrag

Bei einem unentgeltlichen Auftragsverhältniss (im entschiedenen Fall das unentgeltliche Mähen einer Wiese) trägt der Auftraggeber solche risikospezifischen Zufallsschäden, die dem Auftragnehmer unfreiwillig entstehen (hier: Beschädigung des Mähwerks durch verborgene Schachtdeckel), auch ohne eigenes Verschulden zu ersetzen (§ 670 BGB).

Das

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