Das Abtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen ist nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig.
Ob die Einziehung der an die Autovermieterin abgetretenen Schadenersatzforderungen der
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