Die Arbeit von Feuerwehrleuten bei einem Einsatz im oder unmittelbar an einem brennenden Haus ist regelmäßig „gefahrgeneigt“. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt ist dann zu gewähren, wenn ein Feuerwehrmann aufgrund seines tadelfreien Einsatzes der Gefahr von – auch schwerwiegenden – Verletzungen ausgesetzt
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