Die Arbeit von Feuerwehrleuten bei einem Einsatz im oder unmittelbar an einem brennenden Haus ist regelmäßig „gefahrgeneigt“. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt ist dann zu gewähren, wenn ein Feuerwehrmann aufgrund seines tadelfreien Einsatzes der Gefahr von – auch schwerwiegenden – Verletzungen ausgesetzt gewesen ist, die unmittelbar sein Leben bedrohten, und er sich dieser Gefahr bewusst war.
So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines Feuerwehrbeamten entschieden, der sich während seines Einsatzes bei einem Wohnhausbrand einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hatte und zwischenzeitlich aufgrund der aus diesem Dienstunfall stammenden gesundheitlichen Probleme wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist. Beim verheerenden Brand eines Wohnhauses in der Innenstadt von Ludwigshafen am Faschingsmontag 2008 hielt sich der Beamte unmittelbar nach Ausbruch des Brandes längere Zeit neben einem aufblasbaren Sprungpolster auf, das von anderen Helfern regelwidrig neben das brennende Haus gebracht worden war, ohne es vorher aufzublasen. Während der Kläger versuchte, das Sprungpolster mit einer Pressluftflasche funktionsfähig zu machen, sprangen mehrere Personen in Panik aus den Fenstern im dritten Stockwerk des brennenden Hauses und schlugen unmittelbar neben ihm auf. Eine schwangere Frau starb dabei an ihren Verletzungen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz waren hier nicht nur die aus dem Haus springenden Personen, sondern auch der klagende Beamte in besonderer Lebensgefahr. Das Oberverwaltungsgericht stützte sich dabei auf Zeugenaussagen sowie die fachlichen Einschätzungen des eigens hierfür bestellten medizinischen Sachverständigen, der die Gefahr von erheblichen, auch tödlichen, Verletzungen als naheliegend bewertete.
Darüber hinaus, so das Oberverwaltungsgericht, habe sich der Kläger bei dem Einsatz auch deswegen in besonderer Lebensgefahr befunden, weil er sich nach dem Ablöschen des Brandes am nächsten Morgen zusammen mit einem weiteren Kollegen freiwillig gemeldet hatte, um in dem abgebrannten Haus mehrere Leichen zu bergen. Die Vorinstanz hatte hier mit der Beklagten keine akute Lebensgefahr gesehen. Auch insoweit hörte das Oberverwaltungsgericht Zeugen und Sachverständige, die sämtlich darlegten, wie lebensgefährlich die Bergungsaktion in dem akut einsturzgefährdeten Gebäude gewesen sei.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht betonte, dass die Arbeit von Feuerwehrleuten bei einem Einsatz im oder unmittelbar an einem brennenden Haus regelmäßig „gefahrgeneigt“ sei. Der Sichtweise der beklagten Stadt, die „normale“ Feuerwehreinsätze als nicht gefährlich bewertete, folgte es nicht. Es betonte, dass jeder Feuerwehreinsatz definitionsgemäß unter Bedingungen ablaufen könne, die mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden seien, werde die Feuerwehr doch regelmäßig dann gerufen, wenn Menschenleben in Gefahr sind, die es zu retten gelte. Andernfalls liefe die entsprechende Vorschrift im Beamtenversorgungsgesetz, die gerade für diese Berufsgruppe geschaffen worden sei, leer.
Im zu entscheidenden Einzelfall sei ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu gewähren, weil der Kläger aufgrund seines tadelfreien Einsatzes der Gefahr von – auch schwerwiegenden – Verletzungen ausgesetzt gewesen sei, die unmittelbar sein Leben bedrohten, und er sich dieser Gefahr bewusst war.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2013 – 2 A 10407/13.OVG










