Die Bestellung des Verfahrenspflegers erst mit der Endentscheidung verfehlt den gesetzlichen Zweck des § 317 FamFG, die Belange des Betroffenen in die Endentscheidung einfließen zu lassen.
So litt das Verfahren in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall schon deshalb unter
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