Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Abtretung einer zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehörenden künftigen Forderung an einen Gläubiger nicht entgegen.
Wirksamkeit der Vorausabtretung der Gehaltsansprüche
Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt für die Vorausabtretung künftiger Forderungen nicht, dass die abgetretenen Forderungen schon
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