Bei einem Streit zwischen zwei Sondereigentümern zu der Frage, ob dem einen gegen den anderen ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 WEG zusteht oder nicht zusteht, handelt es sich nicht von vorneherein um
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Bei einem Streit zwischen zwei Sondereigentümern zu der Frage, ob dem einen gegen den anderen ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 WEG zusteht oder nicht zusteht, handelt es sich nicht von vorneherein um
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Zu dem nach § 945 ZPO ersatzfähigen Schaden können Kosten gehören, die dadurch entstehen, dass ein Unternehmen zur Befolgung eines Unterlassungsgebots Produkte aus den Vertriebswegen zurückruft.
Nach § 945 Fall 1 ZPO ist die Partei, die eine von Anfang an
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Ansprüche aus § 8 UWG verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten.
Die Verjährungsfrist beginnt spätestens an dem Datum, an dem der Abmahner die Abgemahnte in Kenntnis der beanstandeten Werbung deswegen abgemahnt hat (§ 11 Abs. 2
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