Ursächlichkeit liegt bei (unechten) Unterlassungsdelikten vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg ausgeblieben wäre, dieser also entfiele, wenn die Handlung hinzugedacht würde. Der im Schrifttum weithin vertretenen Auffassung, es genüge bereits, dass die Vornahme der unterlassenen Handlung das Risiko des Erfolgseintritts (erheblich) vermindert hätte (sog. Risikoerhöhungstheorie), ist die
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