Mit dem Schutzumfang eines titulierten Unterlassungsgebots (hier: bei einem Verbot bestimmter die Privatsphäre beeinträchtigender Äußerungen) hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Ob ein beanstandetes Verhalten von einem gerichtlichem Unterlassungsgebot erfasst wird, hat das für die Zwangsvollstreckung nach § 890
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