§ 13 a BStatG dürfte keine ausreichende Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 DlStatG zusammen mit einer Kennnummer, welche zugleich im Unternehmensregister für statistische Zwecke zusammen mit Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen gespeichert
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