§ 13 a BStatG dürfte keine ausreichende Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 DlStatG zusammen mit einer Kennnummer, welche zugleich im Unternehmensregister für statistische Zwecke zusammen mit Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen gespeichert ist, darstellen. Das Dienstleistungsstatistikgesetz enthält voraussichtlich keine Rechtsgrundlage für die Auferlegung einer
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