Die Haft zur Sicherung der Abschiebung konnte auch nach dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie am 24.12 2011 auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31.07.2015
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Die Haft zur Sicherung der Abschiebung konnte auch nach dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie am 24.12 2011 auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31.07.2015
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Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der
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