Die Haft zur Sicherung der Abschiebung konnte auch nach dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie am 24.12 2011 auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31.07.2015 geltenden Fassung gestützt werden [1].

Sollte es auf den Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ankommt, ist zu beachten, dass dieser Haftgrund nicht nur einen deutlichen Hinweis darauf voraussetzt, dass bei einer Verletzung der Anzeigepflicht Abschiebungshaft angeordnet werden kann, sondern auch erfordert, dass dieser Hinweis einem Betroffenen, der Deutsch nicht beherrscht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt wird, die er beherrscht [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – V ZB 106/15