Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist.

Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird.
Deshalb muss die Ausländerbehörde dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis deutlich vor Augen führen [1].
Hingewiesen werden muss – in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache – auf die Pflicht zur Angabe der Anschrift bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts und die Folgen ihrer Verletzung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – V ZB 8/15
- BGH, Beschluss vom 14.01.2016 – V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6 mwN[↩]