Die Verpflichtung von Behörden gegenüber Finanz- oder Verwaltungsgerichten zur kostenfreien Vorlegung angeforderter Urkunden oder Akten gilt auch für voll staatlich kontrollierte Rechtsträger anderer Rechtsform und entspricht dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 GG und der danach gewährten
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