Die Möglichkeit eines militärischen oder terroristischen Angriffs auf einen US-Militärflughafen in Deutschland begründet weder einen grundrechtlichen Abwehranspruch noch einen aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht ableitbaren Anspruch eines Anwohners auf Überwachung der militärischen Nutzung durch Bedienstete der Bundesrepublik Deutschland.
Durch Art. 25
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