1 € kann zu teuer sein

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der steuerliche Abzug von Verlusten aus der Beteiligung an einer GmbH dann nicht auf die Hälfte des Verlustes begrenzt, wenn der Beteiligte keinerlei Einnahmen aus der Beteiligung erzielt hat. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun

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