Der Verstoß des Arbeitgebers gegen die Übermittlungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der im Rahmen einer Massenentlassung erklärten Kündigung(en).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Massenentlassungen der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, §
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