Der Zwischenhändler eingeschmuggelter Zigaretten kann neben dem Schmuggler Schuldner der Tabaksteuer sein.
Der Zwischenhändler ist durch Inbesitznahme der entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbrachten Zigaretten nach § 19 Satz
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